Verfassungswidriges Handeln der Altparteien

Zwei Tage nach der Wahl: Das wahre Gesicht der CDU

Politik
Bild: Dr. Frank Gaeth ; Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0;

Die Bundestagswahl ist kaum vorbei, da zeigt sich das wahre Gesicht der Altparteien: Friedrich Merz und seine Komplizen wollen die letzten Tage des alten Bundestags nutzen, um die Verfassung zu umgehen und die Schuldenbremse auszuhebeln.

Von unserem Gastautor Dr.Dr. Heinz-Dietmar Schimanko 

Nach der Bundestagswahl kommen bereits üble Absichten von Friedrich Merz und Co zum Vorschein. 

Die Bundestagswahl vom 23.02.2025 hat den Willen der Wählerinnen und Wähler ergeben, dass der Bundestag eine neue Zusammensetzung mit neuen Mehrheitsverhältnissen haben soll. Derzeit kann aber noch der Bundestag in seiner alten Zusammensetzung tagen. Der neue Bundestag muss erst in einem Zeitraum von bis zu 30 Tagen nach der Wahl zusammentreten. Merz und Co. wollen das für einen Verfassungstrick nutzen

Im alten Bundestag haben CDU/CSU, SPD und die Grünen gemeinsam eine Mehrheit, um Verfassungsbestimmungen zu erlassen, im neuen Bundestag nicht. Sie planen daher, zur Umgehung der in der Verfassung normierten Schuldenbremse (Art. 109 Abs. 3 und 115 Abs. 2 GG) im alten Bundestag ein Sonderbudget zu beschließen, weil sie dafür eine Verfassungsmehrheit benötigen. 

Da der alte Bundestag nicht mehr dem Wählerwillen entspricht, wäre das eindeutig ein Handeln gegen den Wählerwillen.

Von der CDU wäre das ein glatter Bruch eines Wahlversprechens, weil sie in ihrem Programm erklärt hat, an der Schuldenbremse festzuhalten. 

Dazu und zum weiteren geplanten Vorgehen der CDU kann auf die eingehenden Ausführungen von Prof. Stefan Homburg verwiesen werden: 

Link zum Video

Artikel 39 des Grundgesetzes:

Art 39 

(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.

(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.

(3) Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.

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