Das öffentliche Interesse besteht

Die Schweiz macht es vor: Herkunft von Straftätern muss medial genannt werden

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Bild: Freepik

Wie lange will sich der Journalismus noch hinter Rücksichtnahme verschanzen? Zwischen Pressekodex und Realität klafft eine Lücke - und das Publikum spürt sie längst. Das Schweizer Fernsehen beweist nun Mut zur Klarheit.

Deutschlands Publizisten zaudern noch

Das Schweizer Fernsehen hat umgedacht. Künftig will man in jedem Fall die Nationalität von Straftätern benennen. Denn bisher war man äußerst rücksichtsvoll, wenn es um den sogenannten Datenschutz geht, die Persönlichkeitsrechte und die vermeintlichen Regularien des Journalismus. Schließlich sah auch der deutsche Pressekodex lange eine strikte Linie vor, auf die explizite Erwähnung der Herkunft zu verzichten, um keine Vorurteile zu schüren, Diskriminierung zu verhindern. Doch diese Haltung ließ sich nicht durchsetzen. Viel zu sehr hatte sich die Realität geändert, die Öffentlichkeit einen Anspruch artikuliert, wahrhaftig unterrichtet zu werden. Dazu gehört auch, einen vollständigen Blick auf die Hintergrundinformationen über Verdächtige zu gewähren, nichts wegzulassen, nicht zu beschönigen. Immerhin zeichnen die Statistiken ab, in welche Richtung es geht. Überproportional sind Migranten aus bestimmten Ländern mittlerweile bei Gewaltdelikten repräsentiert. Die Gesellschaft verlangt, unverblümt und schonungslos mit den Folgen der illegalen Einwanderung konfrontiert zu werden. Nicht etwa, um Missgunst und Argwohn heraufzubeschwören, sondern weniger im Unklaren gelassen zu werden.

Gänzlich andere Ausgangslage als noch vor zehn oder zwanzig Jahren

Und so sehen spätestens seit der größeren Änderung 2017 auch die publizistischen Grundsätze in der Bundesrepublik vor, dass eine Erwähnung der Provenienz zwar eigentlich vermieden werden sollte, aber in begründeten Fällen davon abgesehen werden kann. Zumindest, wenn es ein hinreichendes Interesse der Allgemeinheit gibt. So obliegt es also jedem Medienschaffenden, eine Abwägung darüber zu treffen, ob und wann die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen, kulturellen oder religiösen Gruppe, also zur Destination, aus der ein Flüchtling oder Asylbewerber nach Mitteleuropa aufgebrochen ist, in die entsprechende Berichterstattung aufgenommen wird. Orientierungspunkt soll dabei sein, inwieweit das vorliegende Delikt in seiner Dimension und Einzigartigkeit die mittlerweile üblich gewordene Kriminalität des Alltags übersteigt. Insbesondere bei terroristischen Akten, bei einer Vielzahl von Opfern, bei einem ungewöhnlichem Modus Operandi, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Bedürfnisse des Täters hinter der Erwartung des breiten Publikums zurückstehen müssen. Zu beachten sei demnach die Stigmatisierungsgefahr, so erklärt es die Richtlinie. 

Pressekodex bleibt hinter dem öffentlichen Interesse zurück

Man wählt hierzulande eine deutlich restriktivere Gangart, man könnte auch sagen, der Schutz des Beschuldigten wiegt höher als die Lobby für den Geschädigten. Doch diese Mentalität wird dazu führen, dass das Vertrauen in die Glaubwürdigkeit der vierten Gewalt weiter abnimmt. Denn weil wir nicht zuletzt wissen, dass die Branche mittlerweile politisch und ideologisch von links unterwandert ist, wird es regelmäßig fadenscheinige Begründungen dafür geben, warum man mit Details sparsam umgeht. Doch wir sind längst über einen Punkt hinaus, an dem eine falsche Rücksichtnahme noch länger überzeugen kann. Natürlich dürfen Nachrichten nicht allein der reinen Befriedigung von Sensationslust und Neugier dienen. Sie sollen auch nicht zur zusätzlichen Aufwiegelung, zur Produktion von Populismus und Vorurteil herhalten. Trotzdem gehört es nach meiner Philosophie zum festen Verständnis und zur immanenten Verantwortung unserer Zunft, sich ehrlich zu machen. Gesellschaftliche Tatsachen dürfen keinesfalls dem moralischen Euphemisieren zum Fraß vorgeworfen werden. Denn es herrscht nicht Friede, Freude, Eierkuchen. Sondern es gibt die Pflicht, authentisch zu bleiben, nichts zu verschweigen.

Der Abwägungsprozess muss entlang des Opfer-, nicht des Täterschutzes laufen

Ich werde deshalb in meiner Gewichtung darüber, inwieweit die explizite Bezeichnung der Wurzeln eines potenziellen Täters regelbasiert, angemessen und notwendig ist, vornehmlich und herausragend darauf achten, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nicht zu einem Feigenblatt wird. Es zählt der Ort der Geburt, der Sozialisation, des Aufgewachsenseins, unabhängig des Passdokuments, welches ein Verdächtiger oder Verurteilter aktuell in Händen hält. Delinquenten können sich nicht auf die Position zurückziehen, bei einem Mindestmaß an Beweisen für ein Verbrechen die informelle Selbstbestimmung vorzuschieben. Stattdessen braucht es eine großzügige Auslegung, wann gemeinnützliche Belange von Vorrang sind. Sie sind zumindest dann anzunehmen, wenn die Begehung von Unrecht einem typischen Muster entspricht, also der Erfahrung und den Fakten nach übermäßig häufig Verursachern aus einem klar zu umgrenzenden Kulturkreis zugeordnet werden kann. Daneben gehören das Werkzeug, die Motivlage, eine mögliche Geisteshaltung, Grausamkeit und Brutalität sowie die Beziehung zwischen den Beteiligten zu den Argumenten, die mir die Entscheidung erleichtern.

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